Kurz gesagt,
im Rahmen der Besitzstandwahrung ist es Fahrern/innen, denen ihre
Fahrerlaubnis der Klasse B vor dem 19.01.2013 erteilt wurde
weiterhin gestattet, ein Fahrzeug, das eine Spurbreite von
mindestens 460 mm an den beiden Vorderrädern hat, zu fahren.
Sowohl bei einem Umtausch als auch bei einer Erweiterung der
Fahrerlaubnis und bei einer bloßen Neuausstellung des
Führerscheins, weil das Dokument nicht mehr auffindbar ist,
werden zur Dokumentation dieses Besitzstandes die Klasse A mit
Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 eingetragen.
(Siehe hierzu auch die Infos des Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.) -